StiftungsNews – Treuhandstiftung

StiftungsNews – August 2011,  Bundesverband Deutsche Stiftungen

„Mehr als 20.000 gemeinnützige Treuhandstiftungen soll es in Deutschland geben – eine genaue Zählung ist unmöglich, denn gemeinnützige Treuhandstiftungen bedürfen keiner Anerkennung und werden daher nicht bei den Aufsichtsbehörden registriert. Doch auch schon hinter der zurückhaltend geschätzten Anzahl verbirgt sich ein beachtliches Vermögen mit starker Wirkmacht für das gemeinnützige Stiftungswesen.  Umso erfreulicher ist es, dass das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben von Mitte August eine für gemeinnützige Treuhandstiftungen nachteilige Regelung außer Kraft gesetzt hat: Gemeinnützige Treuhandstiftungen sind nun beim Kapitalertragsteuerabzug rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt. Was sich hinter den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums zu § 44 a Einkommensteuergesetz verbirgt, heißt im Klartext: Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit laufen Depots vieler gemeinnütziger Treuhandstiftungen häufig auf den Namen des Treuhänders, der selbst nicht zwangsläufig gemeinnützig sein muss. Weil Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge damit nicht identisch sind, haben die Finanzbehörden in der Praxis regelmäßig den Steuerabzug vorgenommen. Eine Abstandnahme war nicht möglich und eine Erstattung nur im Billigkeitsweg.
Ergänzend: Ab­stand­nah­me vom Ka­pESt-Ab­zug bei recht­lich un­selbstständi­gen Stif­tun­gen;(BMF-Schreiben vom 16.8.2011 – IV C 1 – S 2404/10/10005 [2011/0658318])

„Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung gilt hinsichtlich der Abstandnahme beim KapESt-Abzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden Folgendes: Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto oder Depot für eine gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite Stiftung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, kann es – abweichend von § 44a Abs. 6 EStG – für die Anwendung des § 44a Abs. 4, 7 und 10 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie des § 44b Abs. 6 i. V. mit § 44a Abs. 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem 31. 12. 2010 zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden. “ © DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2011
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